Statuten des Vereins
„Verein österreichischer Seenfischer“ e. V.
Interessensgemeinschaft österreichischer Berufsfischer
§ 1 : Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen
„Verein österreichischer Seenfischer“
- Er hat den Sitz in St. Wolfgang im Skgt. und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 : Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung
der Interessen der Berufsfischer an österreichischen Seen, die Wahrung ihrer bestehenden
Fischereirechte, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Fischwässer, die Förderung von
Aus – und Fortbildung sowie die Förderung deren wirtschaftlicher Interessen.
§ 3 : Mittel zur Errichtung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Schutz und Wahrung der Fischereirechte der Mitglieder
- Stärkung und Hebung des Stellenwertes der Seenfischerei
- Hege und Pflege der Fischfauna an österreichischen Seen
- Unterstützung von Maßnahmen die dem Schutz der Gewässer und ihren
Fischbeständen dienen
e) Vermarktungsstrategien und PR - Arbeit
- Verhandlungen über Einkaufskonditionen von Fischereigeräten
g) Vorträge und Weiterbildung
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden und sonstige finanzielle Zuwendungen
- Subventionen und Einnahmen aus Verwaltung des Vereins
§ 4 : Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren –
mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. –
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 : Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können
- alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die im Fischereibuch als Fischerei –
berechtigte eingetragen sind und die Seenfischerei beruflich ausüben,;
b) darüber hinaus können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden
Personen, die zu einer natürlichen oder juristischen Person oder einer
rechtsfähigen Personengesellschaft , die im Fischereibuch als Fischerei –
berechtigte eingetragen ist, als Berufsfischer in einem Dienstverhältnis
steht oder von dieser als Vertreter des Fischereiberechtigten dem Verein
namhaft gemacht wurden sowie
- natürliche Personen, die von Mitgliedern, die natürliche Personen sind,
als ihre in Aussicht genommenen Gesamtrechtsnachfolger im Fischerei –
recht gegenüber dem Verein namhaft gemacht wurden und die die Fischerei
aus diesem Grund mit ausüben (zB Sohn/Tochter des Fischereiberechtigten).
- Bewirtschafter, die ihr Fischereirecht nur in Pacht haben können als außer -
ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern durch Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung
des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6 : Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwillegen
Austritt und durch Ausschluß.
Die Mitgliedschaft erlischt ferner dann, wenn der Fischereiberechtigte, der das
Mitglied als seinen Rechtsnachfolger namhaft gemacht hat (§ 5 Abs 1 lit c) mitteilt,
dass dieser die Fischerei nicht mehr ausübt oder nicht mehr als Rechtsnachfolger
vorgesehen ist.
- Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens
drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Ver –
haltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7 : Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder ohne Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereins –
organe zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 : Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13)
die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 : Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereins –
gesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten
- Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver – sammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax –Nummer oder E-Mail – Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2
lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/
deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 : Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten :
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs –
abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 : Vorstand
- a) Der Vorstand besteht grundsätzlich aus fünf Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/frau und Stellvertreter/n/in/innen in nachfolgender Zahl
(lit. b) und Kassier/in und zwei weiteren Mitgliedern.
- Die Zahl der Stellvertreter von Obmann/Obfrau ist aus dem Kreis der
Mitglieder so zu wählen, dass jedes österreichische Bundesland, das
durch ein Mitglied vertreten ist und dem der Obmann/Obfrau nicht an –
gehört, im Vorstand durch einen Stellvertreter vertreten ist. Der Vorstand
kann somit bis zu zehn Mitglieder (Obmann/frau, acht Stellvertreter/innen
und Kassier/in) haben.
- Bedingt durch die große räumliche Trennung der einzelnen Mitglieder
übt der jeweilige Obmann/Obfrau auch die Funktion des Schriftführers/in
aus.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Ge –
nehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer ver –
pflichtet , unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser/e auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/frau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt er Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10)
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 : Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten :
- Einrichtung eines den Anforderungen des Verein entsprechenden Rechnungs –
wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluß;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereins –
mitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
§ 13 : Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins und übt
auch die Funktion des Schriftführers aus.
- Der Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte und
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/in.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in An –
gelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand und die Protokolle derselben.
- Der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins ver –
antwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau sein/ihre Stellvertreter/in, an die Stelle des/r Kassiers/in eines der beiden weiteren
Vorstandsmitglieder.
- Dem/der Stellvertreter/in von Obmann/Obfrau obliegt es auch die Interessen
der Fischereiberechtigten des Bundeslandes, für das er/sie in den Vorstand gewählt wurde, im Vorstand und gegenüber Behörden und Dritten zu ver –
treten.
§ 14 : Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungs –
mäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzu –
legen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben
dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Ge –
nehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungs –
prüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 : Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungsein –
richtung“ im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schieds –
richter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
§ 16 : Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen be –
schlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, für den Ankauf von Besatzmaterial
verwendet werden und das Los soll darüber entscheiden in welches Gewässer
dieses eingebracht wird. |