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Statuten des Vereins
„Verein österreichischer Seenfischer“ e. V.

Interessensgemeinschaft österreichischer Berufsfischer

 

§ 1 :  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen

„Verein österreichischer Seenfischer“
     

  1. Er hat den Sitz in St. Wolfgang im Skgt. und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2 :  Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung
der Interessen der Berufsfischer an österreichischen Seen, die Wahrung ihrer bestehenden
Fischereirechte, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Fischwässer, die Förderung von
Aus – und Fortbildung sowie die Förderung deren wirtschaftlicher Interessen.

 

§ 3 :  Mittel  zur Errichtung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen
    1. Schutz und Wahrung der Fischereirechte der Mitglieder
    2. Stärkung und Hebung des Stellenwertes der Seenfischerei
    3. Hege und Pflege der Fischfauna an österreichischen Seen
    4. Unterstützung von Maßnahmen die dem Schutz der Gewässer und ihren

Fischbeständen dienen
                  e)   Vermarktungsstrategien und PR - Arbeit

  1. Verhandlungen über Einkaufskonditionen von Fischereigeräten

                  g)   Vorträge und Weiterbildung

  1.  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden und sonstige finanzielle Zuwendungen
    3. Subventionen und Einnahmen aus Verwaltung des Vereins

§ 4 :  Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren –

mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.  –

       Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
       Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
       die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 : Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können

 

    1. alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die im Fischereibuch als Fischerei –

      berechtigte eingetragen sind und die Seenfischerei beruflich ausüben,;

b)  darüber hinaus können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden
      Personen, die zu einer natürlichen oder juristischen Person oder einer
      rechtsfähigen Personengesellschaft , die im Fischereibuch als Fischerei –
      berechtigte eingetragen ist, als Berufsfischer in einem Dienstverhältnis
      steht oder von dieser als Vertreter des Fischereiberechtigten dem Verein
      namhaft gemacht wurden sowie

    1. natürliche Personen, die von Mitgliedern, die natürliche Personen sind,

als ihre in Aussicht genommenen Gesamtrechtsnachfolger im Fischerei –
recht gegenüber dem Verein namhaft gemacht wurden und die die Fischerei
aus diesem Grund mit ausüben (zB Sohn/Tochter des Fischereiberechtigten).

    1. Bewirtschafter, die ihr Fischereirecht nur in Pacht haben können als außer -

ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet

der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
   

  1. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen

und außerordentlichen Mitgliedern durch Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung
des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
bis dahin durch die Gründer des Vereins.

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

       Generalversammlung.

 

 

§ 6 :  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwillegen
Austritt und durch Ausschluß.
             Die Mitgliedschaft erlischt ferner dann, wenn der Fischereiberechtigte, der das
             Mitglied als seinen Rechtsnachfolger namhaft gemacht hat (§ 5 Abs 1 lit c) mitteilt,
             dass dieser die Fischerei nicht mehr ausübt oder nicht mehr als Rechtsnachfolger
             vorgesehen ist.

  1. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens

drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich.

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.

  1. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen

grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Ver –
haltens verfügt werden.

  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten

Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.

 

§ 7 :  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

  1. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

       Generalversammlung verlangen.

  1. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit

und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder ohne Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.

  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern

und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereins –
organe zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 :  Vereinsorgane

Organe des Vereins  sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13)
die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9 :  Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereins –

gesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,

      § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten

    1. Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz

     dieser Statuten
        
              binnen vier Wochen statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver – sammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin

schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax –Nummer oder E-Mail – Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2
lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit e).

  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin

der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.

  1. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.

  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder  und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

        beschlussfähig.

  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen

        in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
        Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
        werden soll,  bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel
        der abgegebenen gültigen Stimmen.

  1. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/

       deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist,
       so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 :  Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten :

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs –

      abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  2. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche

und für außerordentliche Mitglieder;

  1. Verleihung und Aberkennung  der Ehrenmitgliedschaft
  2. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  3. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 :  Vorstand

    1. a)  Der Vorstand besteht grundsätzlich aus fünf Mitgliedern, und zwar aus 

             Obmann/frau und Stellvertreter/n/in/innen in nachfolgender Zahl                                                                                      
     (lit. b) und Kassier/in und zwei weiteren Mitgliedern.

  1. Die Zahl der Stellvertreter von Obmann/Obfrau ist aus dem Kreis der

Mitglieder so zu wählen, dass jedes österreichische Bundesland, das
durch ein Mitglied vertreten ist und dem der Obmann/Obfrau nicht an –
gehört, im Vorstand durch einen Stellvertreter vertreten ist. Der Vorstand
kann somit bis zu zehn Mitglieder (Obmann/frau, acht Stellvertreter/innen
und Kassier/in) haben.

  1. Bedingt durch die große räumliche Trennung der einzelnen Mitglieder

übt der jeweilige Obmann/Obfrau auch die Funktion des Schriftführers/in
aus.

    1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat

        bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
        anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche  Ge –
        nehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
        Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung  durch Kooptierung  überhaupt
        oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer ver –
        pflichtet , unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
        Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
        Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
        das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
        beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
        Generalversammlung einzuberufen hat.

    1. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist

        möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

    1. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von

seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser/e auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen

wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

    1. Den Vorsitz führt der/die Obmann/frau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e

Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt er Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.

    1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die

Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10)

    1. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder

einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des  neuen
Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.

    1. Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 :  Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten :

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Verein entsprechenden Rechnungs –

wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

  1. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen

§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit a – c dieser Statuten;

  1. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung

und den geprüften Rechnungsabschluß;

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

  1. Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereins –

mitgliedern;

  1. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

 

 

§ 13 :  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins und übt

auch die Funktion des Schriftführers aus.

  1. Der Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte und

Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/in.
              Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu

vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern  erteilt werden.

  1. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in An –

gelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und

im Vorstand und die Protokolle derselben.

  1. Der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins ver –

antwortlich.

  1. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau  sein/ihre Stellvertreter/in, an die Stelle des/r Kassiers/in eines der beiden weiteren

Vorstandsmitglieder.

  1. Dem/der Stellvertreter/in von Obmann/Obfrau obliegt es auch die Interessen

der Fischereiberechtigten des Bundeslandes, für das er/sie in den Vorstand      gewählt wurde, im Vorstand und gegenüber Behörden und Dritten zu ver –
treten.

 

§ 14 :  Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von

vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die

Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungs –
mäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzu –
legen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben
dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Ge –

nehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungs –
prüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15 :  Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten

ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungsein –
richtung“ im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff  ZPO.

  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schieds –
richter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung  - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen

Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 :  Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung

und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen be –
schlossen werden.

  1. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –

        über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
        zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der
        Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
        soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, für den Ankauf von Besatzmaterial
        verwendet werden und das Los soll darüber entscheiden in welches Gewässer
        dieses eingebracht wird.